Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 9. Meldungen an die Flugsicherungsstelle.Paragraph 9, Meldungen an die Flugsicherungsstelle.
Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 verpflichtet, der auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugsicherungsstelle oder Flugsicherungshilfsstelle unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können und die der Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle nicht bereits aus ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt sein müssen. Insbesondere sind vorgesehene Empfänge, geplante Vorführungen, beabsichtigte Veranstaltungen, festgestellte Beeinträchtigungen im Sinne des § 6 Abs. 3, sowie sonstige Störungen und durchzuführende Arbeiten auf dem Flugplatzgelände zu melden.Jeder Zivilflugplatzhalter ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins, verpflichtet, der auf dem Zivilflugplatz befindlichen Flugsicherungsstelle oder Flugsicherungshilfsstelle unverzüglich alle Umstände bekanntzugeben, die für die Sicherheit des Flugbetriebes von Bedeutung sein können und die der Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle nicht bereits aus ihrer behördlichen Tätigkeit bekannt sein müssen. Insbesondere sind vorgesehene Empfänge, geplante Vorführungen, beabsichtigte Veranstaltungen, festgestellte Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3,, sowie sonstige Störungen und durchzuführende Arbeiten auf dem Flugplatzgelände zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR12146885
Alte Dokumentnummer
N9196250426J