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Art. 1

Fassungen
ab 15.01.1962 — BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute15.01.1962 BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

15.01.1962BGBl. Nr. 224/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1. Definitionen

  1. Absatz eins,Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhang haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung, sofern nicht im Texte ausdrücklich anderes festgesetzt ist:
    1. Litera a
      „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und im Falle der Königlich Griechischen Regierung die Zivilluftfahrtverwaltung des Ministeriums für Verkehr und öffentliche Arbeiten oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
    2. Litera b
      „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
  2. Absatz 2,Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004804

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/224/A1/NOR40004804