Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1963Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13. Abänderungen
(1)Absatz eins,Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
(2)Absatz 2,Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten nach Durchführung des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004816