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Art. 13

Fassungen
ab 15.01.1962 — BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute15.01.1962 BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

15.01.1962BGBl. Nr. 224/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13. Abänderungen

  1. Absatz eins,Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; eine solche Beratung, welche zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege stattfinden kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Alle auf diese Weise vereinbarten Abänderungen treten nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
  2. Absatz 2,Abänderungen des Anhanges zum vorliegenden Abkommen können durch unmittelbare Vereinbarung zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile erfolgen und treten nach Durchführung des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004816