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Art. 5

Fassungen
ab 15.01.1962 — BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute15.01.1962 BGBl. Nr. 224/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerblicher planmäßiger Luftverkehr (Griechenland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1963,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.01.1962BGBl. Nr. 224/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 5. Bewilligung von Flugplänen und Luftfahrzeugtypen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles soll zum Zwecke der Bewilligung der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nicht später als dreißig Tage vor Eröffnung einer Fluglinie auf einer im Anhang zu dem vorliegenden Abkommen festgelegten Strecke die Flugpläne und die Typen der zum Einsatz gelangenden Flugzeuge bekanntgeben. Dies gilt auch für spätere Änderungen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2019

Gesetzesnummer

10011363

Dokumentnummer

NOR40004808