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Art. 1

Fassungen
ab 05.09.1963 — BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute05.09.1963 BGBl. Nr. 260/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

05.09.1963BGBl. Nr. 260/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1. Definitionen

Ziffer eins Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist,

  1. Absatz a,
    „Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Österreichische Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und in bezug auf die Regierung des Staates Israel das Ministry of Communications and Transport (Verkehrs- und Transportministerium) oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
  2. Absatz b,
    „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken betreiben soll.
  3. Absatz c,
    „Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944.

Ziffer 2 Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht gewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10011364

Dokumentnummer

NOR40004191

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/260/A1/NOR40004191