Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1963Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1. Definitionen
1.Ziffer eins Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Anhanges bedeuten, sofern nicht im Text anderes festgesetzt ist,
„Luftfahrtbehörden“: in bezug auf die Österreichische Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und in bezug auf die Regierung des Staates Israel das Ministry of Communications and Transport (Verkehrs- und Transportministerium) oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
„namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“: das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken betreiben soll.
„Konvention“: die Konvention über die Internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944.
2.Ziffer 2 Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nicht gewerbsmäßige Landungen“ haben für die Anwendung des vorliegenden Abkommens die in den Artikeln 2 und 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40004191