Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1963Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7. Dokumente für Besatzungsmitglieder
Die Besatzungsmitglieder eines Luftfahrzeuges, das im Betrieb einer Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke verwendet wird, sind von Paß- und Visavorschriften so lange befreit, als sie im Besitz eines Ausweises als Besatzungsmitglied sind, wie er in den Absätzen 3.10 und 3.11 des Anhanges 9 zur Konvention erwähnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Dokumentnummer
NOR40004197