Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1012.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 10, Änderung der Anzahl der Fahrstreifen.

Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der Markierungslinien von der vorherigen Richtung höchstens 1:20 betragen. In Ortsgebieten ist die Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Zur Trennung der Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges von mehr auf weniger Fahrstreifen die den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Sperrlinien anzubringen. Den Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung ist, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie gelten, auf Freilandstraßen eine einfache 50 bis 75 m lange Sperrlinie voranzusetzen; in Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, bis auf 15 m herabgesetzt werden. Wenn eine Straße vor einem Bereich, in dem sich die Anzahl der Fahrstreifen ändert, sonst nicht markiert ist, so ist vor der Sperrlinie eine Leitlinie zu ziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146927

Alte Dokumentnummer

N9196319302R