Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 11. Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.Paragraph 11, Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.
(1)Absatz eins,Vor einer Kreuzung können Leitlinien, aufeinanderfolgende Leit- und Sperrlinien, oder aufeinanderfolgende Leitlinien und nebeneinander angeordnete Leit- und Sperrlinien angebracht werden.
(2)Absatz 2,Die Länge der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien vor Kreuzungen hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Bodenmarkierungen vor Kreuzungen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung folgender Beispiele auszuführen; dabei werden mit dem Buchstaben l jeweils die Längen der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien, mit dem Buchstaben L jeweils die Länge einer Sperrlinie, einer Leitlinie oder einer aus nebeneinander angeordneten Sperrlinien und Leitlinien bestehenden Bodenmarkierung bezeichnet:
Leitlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung:
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
Leitlinien und Sperrlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung:
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
Leitlinien mit anschließender Sperrlinie und nebengeordneter Leitline, so daß die Sperrlinie jenseits der Kreuzung von einer Seite überfahren werden darf:
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146928
Alte Dokumentnummer
N9196319303R