Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1112.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 11, Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.

  1. Absatz eins,Vor einer Kreuzung können Leitlinien, aufeinanderfolgende Leit- und Sperrlinien, oder aufeinanderfolgende Leitlinien und nebeneinander angeordnete Leit- und Sperrlinien angebracht werden.
  2. Absatz 2,Die Länge der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien vor Kreuzungen hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
  3. Absatz 3,Bodenmarkierungen vor Kreuzungen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung folgender Beispiele auszuführen; dabei werden mit dem Buchstaben l jeweils die Längen der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien, mit dem Buchstaben L jeweils die Länge einer Sperrlinie, einer Leitlinie oder einer aus nebeneinander angeordneten Sperrlinien und Leitlinien bestehenden Bodenmarkierung bezeichnet:
    1. Litera a
      Leitlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung:
      Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
    2. Litera b
      Leitlinien und Sperrlinien vor dem Kreuzungsbereich von Straßen mit erhöhter Verkehrsbedeutung:
      Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
    3. Litera c
      Leitlinien mit anschließender Sperrlinie und nebengeordneter Leitline, so daß die Sperrlinie jenseits der Kreuzung von einer Seite überfahren werden darf:
      Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146928

Alte Dokumentnummer

N9196319303R