Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1212.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 12, Bodenmarkierungen vor Hindernissen.

Zur Vorbeileitung des Verkehrs an Hindernissen auf der Fahrbahn mittels Bodenmarkierungen ist, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung notwendig machen, grundsätzlich nach folgenden Beispielen vorzugehen; die Werte der in den Darstellungen enthaltenen Bezeichnungen „s“ für die Länge der in der Fahrtrichtung verlaufenden vorangehenden und „l“ für die Länge der die Abweichung anzeigenden Sperrlinie haben den im Paragraph 10, enthaltenen Werten zu entsprechen:

  1. Litera a
    Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen für entgegengesetzte Fahrtrichtungen, wobei sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera b
    Fahrbahn mit vier Fahrstreifen, wobei je zwei Fahrstreifen für eine Fahrtrichtung bestimmt sind und sich das Hindernis in der Fahrbahnmitte befindet:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera c
    Wie b, jedoch befinden sich die Hindernisse zwischen den für
die gleiche Fahrtrichtung bestimmten Fahrstreifen:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera d
    Wie a, jedoch befinden sich die Hindernisse an den Rändern der Fahrbahn:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146929

Alte Dokumentnummer

N9196319304R