Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1312.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 13, Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen, Straßenstellen.

  1. Absatz eins,Wenn auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht, auf Kuppen, in Kurven u. dgl. Bodenmarkierungen Verwendung finden, sind Sperrlinien anzubringen. Auf die Markierung von Straßen mit drei Fahrstreifen finden die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2 und von Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, Anwendung.

  (2) Bereiche ungenügender Sichtweite liegen dann vor, wenn die

tatsächliche Sichtweite geringer ist als die aus Gründen der

Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite

S min ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander

begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer Geschwindigkeit jedes

Fahrzeuges von

         140 km/h ..................... 515 m,

         120 km/h ..................... 390 m,

         100 km/h ..................... 280 m,

          90 km/h ..................... 230 m,

          80 km/h ..................... 190 m,

          70 km/h ..................... 150 m,

          60 km/h ..................... 115 m,

          50 km/h .....................  85 m,

          40 km/h .....................  60 m,

  1. Absatz 3,Der Ermittlung der Anhaltewege ist die durchschnittliche Geschwindigkeit, die von 85 % der in den betreffenden Straßenabschnitten verkehrenden Kraftfahrzeuge eingehalten wird, zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand auf der Fahrbahn von einem 1,2 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn zu ermitteln.
  3. Absatz 5,Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen 20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie, entgegen der Bewegungsrichtung, jedenfalls auf 50 m zu verlängern. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist eine Sperrlinie nicht anzubringen.
  4. Absatz 6,Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung nachfolgender Beispiele auszuführen:

Kuppen.

  1. Litera a
    Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera b
    Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

Kurven.

  1. Litera a
    Die Bereiche ungenügender Sicht überschneiden einander:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera b
    Die Bereiche ungenügender Sicht sind getrennt:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
  1. Litera c
    Anordnung der Markierungslinien in bezug auf den Innenradius bei engen Kurven:
Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146930

Alte Dokumentnummer

N9196319305R