Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
Bodenmarkierungen für den Verkehr mit Fahrrädern.
(1)Absatz eins,Ein für den Fahrradverkehr bestimmter Teil der Fahrbahn ist durch eine Sperrlinie gegen den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen. Diese Sperrlinie kann vor einer Kreuzung, wenn es die Verkehrsverhältnisse gestatten, aufhören oder als Leitlinie weitergeführt werden.
(2)Absatz 2,Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Sperrlinie an hiefür in Betracht kommenden Stellen auf eine Länge von 1,5 m unterbrochen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146931
Alte Dokumentnummer
N9196319306R