Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
15.05.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
III. Quermarkierungen.römisch drei. Quermarkierungen.
§ 15. Haltelinien.Paragraph 15, Haltelinien.
(1)Absatz eins,Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.
(2)Absatz 2,Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt“ gilt (§§ 37 und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt“ gilt (Paragraphen 37 und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
(3)Absatz 3,Haltelinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.
(4)Absatz 4,In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden, wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß in der Regel nicht benützt wird, wie zum Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden zwischen Fahrbahn und Gehsteig und ähnlichen Umständen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146932
Alte Dokumentnummer
N9196319307R