Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
15.05.1965 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1515.05.196531.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.05.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

römisch drei. Quermarkierungen.

Paragraph 15, Haltelinien.

  1. Absatz eins,Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 bis 50 cm haben.
  2. Absatz 2,Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt“ gilt (Paragraphen 37 und 38 StVO. 1960), nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
  3. Absatz 3,Haltelinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.
  4. Absatz 4,In Ortsgebieten kann die Haltelinie in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden, wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt werden kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß in der Regel nicht benützt wird, wie zum Beispiel bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden zwischen Fahrbahn und Gehsteig und ähnlichen Umständen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146932

Alte Dokumentnummer

N9196319307R