Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 17. Schutzwege.Paragraph 17, Schutzwege.
(1)Absatz eins,Schutzwege sind in einer Breite von mindestens 2,5 m auszuführen. Wenn es jedoch die örtlichen Verhältnisse erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht schmäler als 2 m, ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen und eine Breite von 50 bis 60 cm aufweisen. Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen im Ausmaß ihrer jeweiligen Breite voneinander entfernt sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146934
Alte Dokumentnummer
N9196319309R