Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.01.1977 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.01.197731.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2, Ausführung.

  1. Absatz eins,Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.
  2. Absatz 2,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen rückstrahlend auszuführen.
  3. Absatz 3,Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden, so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht.

Schlagworte

Kunststein

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146917

Alte Dokumentnummer

N9196319292R