Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2. Ausführung.Paragraph 2, Ausführung.
(1)Absatz eins,Bodenmarkierungen sind in gelber, weißer oder blauer Farbe durch Bemalen oder Bespritzen, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem farblosem Licht deutlich gelb, weiß oder blau erkennbar sein.
(2)Absatz 2,Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen rückstrahlend auszuführen.
(3)Absatz 3,Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden, so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146917
Alte Dokumentnummer
N9196319292R