Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 20. Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen
mit Fahrbahnen.Paragraph 20, Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen, mit Fahrbahnen.
(1)Absatz eins,Radwege oder Radfahrstreifen, die eine Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, daß die volle Breite des anschließenden Radweges oder Radfahrstreifens erhalten bleibt. Diese Linien haben eine Breite von 50 cm aufzuweisen und sind in quadratische Felder zu unterteilen, von denen jedes zweite in gelber Farbe auszuführen ist. Die Felder zwischen den gelben Quadraten sind nach außen nicht durch Linien zu begrenzen.
(2)Absatz 2,Ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen mit Fahrbahnen außer den in Abs. 1 bezeichneten Markierungen auch noch die Anbringung von Sperr- und Leitlinien erforderlich, so sind die Bodenmarkierungen nach der folgenden Darstellung anzubringen:Ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen mit Fahrbahnen außer den in Absatz eins, bezeichneten Markierungen auch noch die Anbringung von Sperr- und Leitlinien erforderlich, so sind die Bodenmarkierungen nach der folgenden Darstellung anzubringen:
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146937
Alte Dokumentnummer
N9196319312R