Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2012.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 20, Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen, mit Fahrbahnen.

  1. Absatz eins,Radwege oder Radfahrstreifen, die eine Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, daß die volle Breite des anschließenden Radweges oder Radfahrstreifens erhalten bleibt. Diese Linien haben eine Breite von 50 cm aufzuweisen und sind in quadratische Felder zu unterteilen, von denen jedes zweite in gelber Farbe auszuführen ist. Die Felder zwischen den gelben Quadraten sind nach außen nicht durch Linien zu begrenzen.
  2. Absatz 2,Ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen mit Fahrbahnen außer den in Absatz eins, bezeichneten Markierungen auch noch die Anbringung von Sperr- und Leitlinien erforderlich, so sind die Bodenmarkierungen nach der folgenden Darstellung anzubringen:

Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.)

Schlagworte

Sperrlinie

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146937

Alte Dokumentnummer

N9196319312R