Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
IV. Sonstige Markierungen.römisch vier. Sonstige Markierungen.
§ 21.Paragraph 21,
Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile.
Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen. Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146938
Alte Dokumentnummer
N9196319313R