Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2212.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 22, Ausführung der Richtungspfeile.

  1. Absatz eins,Richtungspfeile sind in gelber Farbe entsprechend den Abbildungen a-h in der Länge von 5 m oder 3 m auszuführen. In Ortsgebieten können Richtungspfeile auch mit einer Gesamtlänge von nur 2 m ausgeführt werden, wobei alle übrigen in der Längsrichtung liegenden Maße im gleichen Verhältnis zu vermindern sind.
  2. Absatz 2,Der Abstand zwischen Fuß und Spitze aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als vier Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeiles von einer Quermarkierung muß mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, daß die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist der Richtungspfeil so weit parallel zu verschieben, daß seine Spitze 15 cm von der Begrenzung des Fahrstreifens entfernt ist.
  3. Absatz 3,Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen. Muß nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, so sind nur rechts oder links abgebogene Pfeile entsprechend den Abbildungen a oder e anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach rechts oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen b oder f anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend den Abbildungen c oder g, wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach rechts oder links forstgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h anzubringen.
  4. Absatz 4,In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der in den Abbildungen eingetragenen Abmessungen können im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet werden. Es dürfen jedoch nie mehr als zwei Richtungen in einer Pfeilverbindung angegeben sein.

Anmerkung, Die Abbildungen a - h sind nicht darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146939

Alte Dokumentnummer

N9196319314R