Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2312.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 23, Schriftzeichen.

  1. Absatz eins,Schriftzeichenmarkierungen, die dem sich bewegenden Verkehr dienen, dürfen nur in gelber Farbe, solche, die dem ruhenden Verkehr dienen, nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Buchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ u. dgl.
  2. Absatz 2,Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen nach den in den folgenden Abbildungen angegeben Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen je nach der auf dem betreffenden Straßenabschnitt üblichen Verkehrsgeschwindigkeit und der Übersichtlichkeit der Straße mit den dreifachen oder fünffachen Werten der in den Abbildungen angegebenen Längenmaße auszuführen; die Breitenmaße bleiben jeweils unverändert. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.

Anmerkung, Die Abbildungen der Buchstaben A - Z und der Ziffern 1 - 0 sind nicht darstellbar.)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146940

Alte Dokumentnummer

N9196319315R