Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 23. Schriftzeichen.Paragraph 23, Schriftzeichen.
(1)Absatz eins,Schriftzeichenmarkierungen, die dem sich bewegenden Verkehr dienen, dürfen nur in gelber Farbe, solche, die dem ruhenden Verkehr dienen, nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Buchstaben zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa „STOP“, „BUS“, „TAXI“ u. dgl.
(2)Absatz 2,Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen nach den in den folgenden Abbildungen angegeben Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern. Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen je nach der auf dem betreffenden Straßenabschnitt üblichen Verkehrsgeschwindigkeit und der Übersichtlichkeit der Straße mit den dreifachen oder fünffachen Werten der in den Abbildungen angegebenen Längenmaße auszuführen; die Breitenmaße bleiben jeweils unverändert. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist so wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.
(Anm.: Die Abbildungen der Buchstaben A - Z und der Ziffern 1 - 0 sind nicht darstellbar.)Anmerkung, Die Abbildungen der Buchstaben A - Z und der Ziffern 1 - 0 sind nicht darstellbar.)
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146940
Alte Dokumentnummer
N9196319315R