Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2412.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 24, Sperrflächen.

  1. Absatz eins,Sperrflächen im Bereich des sich bewegenden Verkehrs dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) in gelber Farbe in sinngemäßer Anwendung der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet werden.
  2. Absatz 2,Für Sperrflächen im Bereiche des ruhenden Verkehrs gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in weißer Farbe auszuführen sind.
  3. Absatz 3,Sperrflächen sind mit nicht unterbrochenen Linien in der entsprechenden Farbe zu begrenzen.
  4. Absatz 4,Sofern die bauliche Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse nicht eine andere Regelung erfordern, sind die Schraffen der Sperrflächen grundsätzlich nach dem folgenden Beispiel auszuführen:

Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146941

Alte Dokumentnummer

N9196319316R