Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 24. Sperrflächen.Paragraph 24, Sperrflächen.
(1)Absatz eins,Sperrflächen im Bereich des sich bewegenden Verkehrs dürfen nur durch schräge, parallele Linien (Schraffen) in gelber Farbe in sinngemäßer Anwendung der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet werden.
(2)Absatz 2,Für Sperrflächen im Bereiche des ruhenden Verkehrs gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in weißer Farbe auszuführen sind.Für Sperrflächen im Bereiche des ruhenden Verkehrs gelten die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in weißer Farbe auszuführen sind.
(3)Absatz 3,Sperrflächen sind mit nicht unterbrochenen Linien in der entsprechenden Farbe zu begrenzen.
(4)Absatz 4,Sofern die bauliche Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse nicht eine andere Regelung erfordern, sind die Schraffen der Sperrflächen grundsätzlich nach dem folgenden Beispiel auszuführen:
(Anm.: Die Abbildung ist nicht darstellbar.Anmerkung, Die Abbildung ist nicht darstellbar.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146941
Alte Dokumentnummer
N9196319316R