Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2512.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 25, Bodenmarkierungen für Parkflächen.

  1. Absatz eins,Unter Parkflächen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze zu verstehen.
  2. Absatz 2,Parkplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennte Flächen, die der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.
  3. Absatz 3,Parkstreifen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind je nach den räumlichen Gegebenheiten am Fahrbahnrand oder innerhalb der Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes angeordnete Flächen, auf denen Fahrzeuge in einer Reihe aufgestellt werden können.
  4. Absatz 4,Abstellplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen dienen der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges. Mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze bilden eine Abstellfläche innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.
  5. Absatz 5,Für das Längsparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge in einer Reihe mit den Stirn- oder Heckseiten gegenüber aufgestellt werden können.
  6. Absatz 6,Für das Querparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge nebeneinander aufgestellt werden können, wobei die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen annähernd rechten Winkel bilden.
  7. Absatz 7,Für das Schrägparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge gleichfalls nebeneinander aufgestellt wreden können, wobei aber die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen spitzen Winkel bilden.

Schlagworte

Zufahrtsweg, Stirnseite

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146942

Alte Dokumentnummer

N9196319317R