Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 25. Bodenmarkierungen für Parkflächen.Paragraph 25, Bodenmarkierungen für Parkflächen.
(1)Absatz eins,Unter Parkflächen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Parkplätze, Parkstreifen und Abstellplätze zu verstehen.
(2)Absatz 2,Parkplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennte Flächen, die der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.
(3)Absatz 3,Parkstreifen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind je nach den räumlichen Gegebenheiten am Fahrbahnrand oder innerhalb der Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes angeordnete Flächen, auf denen Fahrzeuge in einer Reihe aufgestellt werden können.
(4)Absatz 4,Abstellplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen dienen der Aufstellung eines einzelnen Fahrzeuges. Mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze bilden eine Abstellfläche innerhalb eines Parkplatzes oder Parkstreifens.
(5)Absatz 5,Für das Längsparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge in einer Reihe mit den Stirn- oder Heckseiten gegenüber aufgestellt werden können.
(6)Absatz 6,Für das Querparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge nebeneinander aufgestellt werden können, wobei die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen annähernd rechten Winkel bilden.
(7)Absatz 7,Für das Schrägparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge gleichfalls nebeneinander aufgestellt wreden können, wobei aber die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen spitzen Winkel bilden.
Schlagworte
Zufahrtsweg, Stirnseite
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146942
Alte Dokumentnummer
N9196319317R