Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
15.05.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 26.Paragraph 26,
Ausführung der Bodenmarkierungen für Parkflächen.
(1)Absatz eins,Bodenmarkierungen auf Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes gewährleistet und die Zu- und Abfahrt leicht möglich ist. Insbesondere ist bei der Kennzeichnung der Abstellplätze für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren in einem flachen Bogen möglich ist.
(2)Absatz 2,Abstellflächen für das Quer- oder Schrägparken sind in einzelne Abstellplätze zu unterteilen. Sie können aber auch, wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, innerhalb einer umgrenzten Abstellfläche nur hinsichtlich einzelner Abstellplätze markiert werden.
(3)Absatz 3,Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so ist die weiße Abgrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen. Soll die Zufahrt oder das Verlassen von einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in weißer Farbe auszuführen, sofern sich aus Absatz 4, nichts anderes ergibt. Soll die Zufahrt zu Parkflächen oder das Verlassen derselben in bestimmten Abschnitten verboten sein, so ist die weiße Abgrenzungslinie durch eine Sperrlinie zu ersetzen. Soll die Zufahrt oder das Verlassen von einer Seite aus erlaubt sein, so ist auf dieser Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.
(4)Absatz 4,Die Abgrenzungen von Parkflächen und von Abstellflächen innerhalb derselben sowie deren Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene Linien mit der Strichbreite von 10 bis 12 cm zu kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben sind. Die Abgrenzungen von Parkplätzen oder Parkstreifen im Bereich einer Kurzparkzone sind durch nicht unterbrochene Linien in weißer und blauer Farbe mit einer Breite von je 10 bis 12 cm zu kennzeichnen. Die blaue Linie ist außerhalb der weißen Abgrenzungslinie anzubringen.
(5)Absatz 5,Die Abmessungen von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge sollen etwa 1 m x 2,6 m, für Personenkraftwagen etwa 2 bis 2,5 m x 5 bis 5,5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 2,7 bis 4 m x 8 bis 12 m betragen. Die Wahl der Maße hat der nach den örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Benützung der Abstellflächen zu entsprechen.
(6)Absatz 6,Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrbewegung der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 15 m betragen. Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60 Grad muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa 5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 10 m, unter einem Winkel von 45 Grad für Personenkraftwagen etwa 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 8 m betragen.
(7)Absatz 7,Parkstreifen für das Längsparken dürfen in Straßen mit Gegenverkehr nur angebracht werden, wenn die verbleibende Fahrbahn eine Breite von mindestens zwei Fahrstreifen aufweist.
(8)Absatz 8,Beim Längsparken in Einbahnen hat nach Tunlichkeit, wenn der Parkstreifen auch von Omnibussen und Lastkraftwagen benützt werden darf, die Breite der Fahrbahn für den sich bewegenden Verkehr 4,5 m zu betragen; ist ein Parkstreifen nur für das Parken von Personenkraftwagen bestimmt, so genügt für den sich bewegenden Verkehr eine Breite von 3,5 m.
(9)Absatz 9,Die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie muß beim Längsparken, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges mindestens 10 m entfernt sein. Dieser Abstand kann an jenen Ecken einer Kreuzung auf 5 m verringert werden, an denen ein Abbiegeverkehr in kurzem Bogen nicht stattfindet.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146943
Alte Dokumentnummer
N9196319318R