Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 28. Bodenmarkierungen für das Aufstellen von
Fahrzeugen auf Gehsteigen.Paragraph 28, Bodenmarkierungen für das Aufstellen von, Fahrzeugen auf Gehsteigen.
Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs gewöhnlich erfordert, so kann, sofern es die Verkehrssicherheit zuläßt, ein Parkstreifen zur Gänze oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden, jedoch muß für den Fußgängerverkehr noch eine Gehsteigbreite von mindestens 1,5 m erhalten bleiben. Solche Parkstreifen können für Längs-, Quer- oder Schrägparken markiert werden.
Schlagworte
Parken, Längsparken, Querparken
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146945
Alte Dokumentnummer
N9196319320R