Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
15.05.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 29.Paragraph 29,
Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen
(1)Absatz eins,Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die der Länge und der Breite nach erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt, so kann die weiße Abgrenzungslinie entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS“ in weißer Farbe mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß § 23 so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn beziehungsweise das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf nicht kleiner als 5 m sein.Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet, so ist die der Länge und der Breite nach erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und Abfahrten durch nicht unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm abzugrenzen. Wenn die in der Längsrichtung liegende Abgrenzung mit einer Sperrlinie einer Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt, so kann die weiße Abgrenzungslinie entfallen. Innerhalb der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS“ in weißer Farbe mit Schriftzeichen in verlängerter Ausführung gemäß Paragraph 23, so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines Fahrzeuges, das in der gleichen Fahrtrichtung wie sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen werden kann. Der Abstand zwischen der den Beginn beziehungsweise das Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf nicht kleiner als 5 m sein.
(2)Absatz 2,Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten“), so ist zwischen diesen und dem für den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (§ 7b) anzubringen. Innerhalb einer „Busbucht“ kann das Wort „BUS“ unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 angebracht werden.Sind für Omnibus- oder Obushaltestellen besondere bauliche Anlagen vorgesehen („Busbuchten“), so ist zwischen diesen und dem für den sich bewegenden Verkehr bestimmten Teil der Fahrbahn eine Begrenzungslinie (Paragraph 7 b,) anzubringen. Innerhalb einer „Busbucht“ kann das Wort „BUS“ unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Absatz eins, angebracht werden.
Schlagworte
Omnibushaltestelle
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146946
Alte Dokumentnummer
N9196319321R