Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.01.1977 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.01.197731.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 3, Farben

  1. Absatz eins,Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:
    1. Litera a
      Farbart gelb
      Grenze gegen den grünen Bereich:
      y = 0,050 - 1,181 x
      Grenze gegen den weißen Bereich:
      y = 0,750 - 0,633 x
      Grenze gegen den orangen Bereich:
      y = 0,224 + 0,500 x
      Unter Einbeziehung des Spektralfarbenzuges ergeben sich daraus
      folgende Eckpunkte:

       1. x = 0,441             y = 0,471

       2. x = 0,481             y = 0,518

       3. x = 0,465             y = 0,456

       4. x = 0,516             y = 0,482

Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 50 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 30 % zu betragen.
  1. Litera b
    Farbart weiß
    Grenze gegen den grünen Bereich:
    y = 0,108 + 0,700 x
    Grenze gegen den blauen Bereich:

x = 0,305

Grenze gegen den purpurnen Bereich:

y = 0,093 + 0,700 x

Grenze gegen den gelben Bereich:

x = 0,325

Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:

       1. x = 0,325             y = 0,336

       2. x = 0,325             y = 0,321

       3. x = 0,305             y = 0,322

       4. x = 0,305             y = 0,307

Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 80 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 50 % zu betragen.

  1. Litera c
    Farbart blau
    Grenze gegen den grünen Bereich:
    y = 0,067 + 0,802 x
    Grenze gegen den weißen Bereich:

       x = 0,433 - 0,950 y und

       x = 0,342 - 0,950 y

     Grenze gegen den purpurnen Bereich:

       x = 0,059 + 0,794 y

     Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:

       1. x = 0,158             y = 0,194

       2. x = 0,230             y = 0,214

       3. x = 0,188             y = 0,162

       4. x = 0,210             y = 0,235

Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand mindestens 20 % zu betragen.
  1. Absatz 2,Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Absatz eins, angeführten Farbbereiches bleibt.
  2. Absatz 3,Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146918

Alte Dokumentnummer

N9196319293R