Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 3. FarbenParagraph 3, Farben
(1)Absatz eins,Die Farben des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials sind in trockenem Zustand auf die Farbart zu prüfen. Die Farbart der Oberfläche dieses Materials muß bei einer Beleuchtung mit Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45 Grad und bei Beobachtung in Richtung der Flächennormalen in der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage - CIE) für das 2 Grad-Normvalenzsystem innerhalb der nachstehend angegebenen Grenzen liegen:
Farbart gelb
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,050 - 1,181 x
Grenze gegen den weißen Bereich:
y = 0,750 - 0,633 x
Grenze gegen den orangen Bereich:
y = 0,224 + 0,500 x
Unter Einbeziehung des Spektralfarbenzuges ergeben sich daraus
folgende Eckpunkte:
1. x = 0,441 y = 0,471
2. x = 0,481 y = 0,518
3. x = 0,465 y = 0,456
4. x = 0,516 y = 0,482
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 50 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 30 % zu betragen.
Farbart weiß
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,108 + 0,700 x
Grenze gegen den blauen Bereich:
x = 0,305
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
y = 0,093 + 0,700 x
Grenze gegen den gelben Bereich:
x = 0,325
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
1. x = 0,325 y = 0,336
2. x = 0,325 y = 0,321
3. x = 0,305 y = 0,322
4. x = 0,305 y = 0,307
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand bei nichtrückstrahlender Ausführung mindestens 80 %, bei rückstrahlender Ausführung mindestens 50 % zu betragen.
Farbart blau
Grenze gegen den grünen Bereich:
y = 0,067 + 0,802 x
Grenze gegen den weißen Bereich:
x = 0,433 - 0,950 y und
x = 0,342 - 0,950 y
Grenze gegen den purpurnen Bereich:
x = 0,059 + 0,794 y
Daraus ergeben sich folgende Eckpunkte:
1. x = 0,158 y = 0,194
2. x = 0,230 y = 0,214
3. x = 0,188 y = 0,162
4. x = 0,210 y = 0,235
Der Leuchtdichtefaktor des Materials hat im Neuzustand mindestens 20 % zu betragen.
(2)Absatz 2,Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Abs. 1 angeführten Farbbereiches bleibt.Die Pigmente des für Bodenmarkierungen verwendeten Materials müssen lichtecht sein. Die Farbart des Materials darf sich nach dem Aufbringen auf die Straße nur in einem solchen Ausmaß verändern, daß sie noch innerhalb des im Absatz eins, angeführten Farbbereiches bleibt.
(3)Absatz 3,Das für Bodenmarkierungen verwendete Material muß für eine den Umständen entsprechende Dauer eine ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und es darf keine Stoffe enthalten, die sich auf den Straßenbelag nachteilig auswirken.