Rechtstracker.at

§ 30

Fassungen
12.09.1963 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3012.09.196331.12.1995 BGBl. Nr. 226/1963 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

12.09.1963BGBl. Nr. 226/1963

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 30, Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von, Abstellplätzen bestimmter Fahrzeuge.

Sollen Parkflächen oder Teile von Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETTUNG“, „4 TAXI“ beziehungsweise „LKW“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Die Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung geeigneter Größe so anzubringen, daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146947

Alte Dokumentnummer

N9196319322R