Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 30. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von
Abstellplätzen bestimmter Fahrzeuge.Paragraph 30, Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von, Abstellplätzen bestimmter Fahrzeuge.
Sollen Parkflächen oder Teile von Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche durch Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI“, „GENDARMERIE“, „RETTUNG“, „4 TAXI“ beziehungsweise „LKW“, „NUR PKW“, „MOTORRÄDER“ usw. innerhalb dieser Fläche kenntlich zu machen. Die Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung geeigneter Größe so anzubringen, daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146947
Alte Dokumentnummer
N9196319322R