Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 32. Bestehende Bodenmarkierungen.Paragraph 32, Bestehende Bodenmarkierungen.
Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen. Aus dauerhaftem Material hergestellte Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen des § 19 nicht entsprechen, sind erst bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht im Widerspruch steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen. Aus dauerhaftem Material hergestellte Zwischenfelder von Schutzwegen, die den Bestimmungen des Paragraph 19, nicht entsprechen, sind erst bei einer baulichen Umgestaltung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend auszuführen.