Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
12.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 4. Straßennägel.Paragraph 4, Straßennägel.
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die Oberfläche der Fahrbahn auftragen.
(2)Absatz 2,Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in einer Breite von 5 cm umrandet sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146919
Alte Dokumentnummer
N9196319294R