Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.01.1977 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.01.197731.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 4, Straßennägel.

  1. Absatz eins,Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die Oberfläche der Fahrbahn auftragen.
  2. Absatz 2,Straßennägel müssen gelb, weiß oder blau sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb, weiß oder blau in einer Breite von 5 cm umrandet sein.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146919

Alte Dokumentnummer

N9196319294R