Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
12.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
II. Längsmarkierungen.römisch zwei. Längsmarkierungen.
§ 5. Sperrlinien.Paragraph 5, Sperrlinien.
(1)Absatz eins,Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von 15 cm haben. Werden Sperrlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese durchlaufend in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2)Absatz 2,Doppelte Sperrlinien sind auf Freilandstraßen und in Ortsgebieten, in denen eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 10 bis 12 cm auszuführen. In Ortsgebieten, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht erlaubt ist, kann die Zwischenraumbreite auf 7 cm herabgesetzt werden; es können hier aber auch doppelte Sperrlinien mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 7 cm ausgeführt werden. Auf Autobahnen hat die Strich- und Zwischenraumbreite je 15 cm zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146920
Alte Dokumentnummer
N9196319295R