Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
12.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 6. Leitlinien.Paragraph 6, Leitlinien.
(1)Absatz eins,Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite von 10 bis 12 cm haben. Auf Freilandstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und darüber hat die Länge des Striches 6 m, die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. Ist die Fahrbahn schmäler als 6 m, so hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 6 m zu betragen. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinie 15 cm, die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 9 m betragen. Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
(2)Absatz 2,In Ortsgebieten und vor Kreuzungen, vor denen Bodenmarkierungen angebracht sind, hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen, wie in Stauräumen vor Kreuzungen und auf Strecken, die der Einordnung der Fahrzeuge dienen, kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146921
Alte Dokumentnummer
N9196319296R