Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7bParagraph 7 b
Inkrafttretensdatum
12.01.1977
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 7b. BegrenzungslinienParagraph 7 b, Begrenzungslinien
Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (§ 55 Abs. 3 StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (Paragraph 55, Absatz 3, StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146924
Alte Dokumentnummer
N9196319299R