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§ 7b

Fassungen
12.01.1977 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7b12.01.197731.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

12.01.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 7 b, Begrenzungslinien

Begrenzungslinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe, die die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen (Paragraph 55, Absatz 3, StVO. 1960) abgrenzen. Sie müssen eine Breite von mindestens 10 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von mindestens 15 cm haben. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung hat je 1,5 m, auf Autobahnen und Autostraßen je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1 m herabgesetzt werden. Werden Begrenzungslinien durch Straßennägel dargestellt, so sind diese innerhalb der angegebenen Längen eines Striches in einem Abstand von 30 cm anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146924

Alte Dokumentnummer

N9196319299R