Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
15.05.1965 bis 31.12.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 915.05.196531.12.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenmarkierungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.05.1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 9, Anwendung von Sperr- und Leitlinien.

  1. Absatz eins,Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden.
  2. Absatz 2,Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien angebracht werden. Sind bei ungenügender Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen bestimmten Fahrstreifen.
  3. Absatz 3,Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkierungen angebracht, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011365

Dokumentnummer

NOR12146926

Alte Dokumentnummer

N9196319301R