Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenmarkierungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1963 aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1963, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 848 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
15.05.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 848/1995
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien.Paragraph 9, Anwendung von Sperr- und Leitlinien.
(1)Absatz eins,Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen weder Sperr- noch Leitlinien angebracht werden.
(2)Absatz 2,Auf Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur Leitlinien angebracht werden. Sind bei ungenügender Sicht, auf Kuppen, in engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Stauräume vor Kreuzungen und für Neigungsstrecken mit einem für das Überholen bestimmten Fahrstreifen.
(3)Absatz 3,Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkierungen angebracht, so sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr Fahrstreifen aufweist.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12146926
Alte Dokumentnummer
N9196319301R