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Anl. 5

Fassungen
ab 29.05.1964 — BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute29.05.1964 BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

29.05.1964BGBl. Nr. 176/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Erklärung des Komitees der Obligationäre

Das Komitee der Obligationäre tritt im Rahmen der ihm durch das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 übertragenen Befugnisse dem am heutigen Tage zustande gekommenen Abkommen zur pauschalen und endgültigen Regelung der Schuld Italiens gegenüber den Besitzern von Obligationen der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft und den Besitzern rückständiger Coupons (Scrips lombards) bei. Es verpflichtet sich, alle Veranlassungen zu treffen, um in kürzester Frist die Zustimmung der übrigen Signatare des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 zur Aufhebung der Pfand- und Hypothekarrechte zu erwirken, mit denen das von Italien betriebene Netz der Gesellschaft samt dem Zubehör und den Fahrbetriebsmitteln belastet ist. Es erkennt außerdem an, daß der Simultancharakter eines solchen Pfand- und Hypothekarrechtes, wie er sich aus Artikel 43 Absatz 3 Litera b, des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 ergibt, hinfällig wird.

Rom, am 8. Dezember 1962

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161998

alte Dokumentnummer

N9196442346L