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Art. 10

Fassungen
ab 29.05.1964 — BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute29.05.1964 BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

29.05.1964BGBl. Nr. 176/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 10

Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens erlöschen die Konzessionen der Eisenbahnlinien, soweit diese Konzessionen zugunsten der Gesellschaft bestehen.

Die Gesellschaft hat ohne jeden Verzug die Konzessionsurkunden jenem Staat zu übergeben, der seinerzeit die Konzession erteilt hat. Wenn sich die betreffenden Eisenbahnlinien selbst teilweise nicht mehr auf dem Gebiet des Staats befinden, der die Konzession erteilt hat, sind die betreffenden Urkunden jenem Staat zu übergeben, auf dessen Gebiet sich diese Eisenbahnlinien zur Gänze oder zum größten Teil ihrer Länge befinden.

Der Staat, der die Urkunden erhält, wird davon den anderen beteiligten Staaten, einschließlich des Staates, der die Konzession erteilt hat, eine Photokopie übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161988

alte Dokumentnummer

N9196442336L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/176/A10/NOR12161988