Kurztitel
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1964Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,
Text
Artikel 12
Mit dem vorliegenden Übereinkommen sind alle Rechtsverhältnisse zwischen den Signataren des vorliegenden Übereinkommens, die sich auf das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 gründen oder sich aus diesem ergeben, neu und endgültig geregelt.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens verlieren das Abkommen von Rom vom 29. März 1923, dessen Anlagen A, B, C und D sowie dessen Protokolle, deren Bestimmungen zum größten Teil gegenstandslos geworden sind, ferner die ebenfalls mit 29. März 1923 datierte Regelung des Transits und des Verkehrs auf dem Netze der Gesellschaft endgültig ihre Wirksamkeit.
Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß keine Bestimmung des vorliegenden Übereinkommens so ausgelegt werden kann, daß sie eine Wiederherstellung der Rechte beinhaltet, die den Gegenstand einer Verzichtserklärung im Abkommen von Rom vom 29. März 1923 bilden.