Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1964Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Hinsichtlich Anfechtungen und Ansprüchen bezüglich vernichteter, verlorener oder gestohlener Obligationen und Coupons der Gesellschaft findet weiterhin die französische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit Anwendung. Alle diesbezüglich erforderlichen Zustellungen haben in Paris am gewählten Wohnsitz des Komitees der Obligationäre oder gegebenenfalls am Wohnsitz des oder der von ihm bestellten Liquidatoren zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026
Dokumentnummer
NOR12161982
alte Dokumentnummer
N9196442330L