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Art. 8

Fassungen
ab 29.05.1964 — BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute29.05.1964 BGBl. Nr. 176/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

29.05.1964BGBl. Nr. 176/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 8

Das Privatvermögen der Gesellschaft bleibt zur Gänze frei von jedweder sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 und den vorhergegangenen Abkommen ergebenden Verpflichtung.

Gegen die Gesellschaft und ihr Privatvermögen können auf Grund der genannten Abkommen weder von seiten der Besitzer von Obligationen und Coupons noch von seiten der Vertreter der Besitzer noch von seiten der vertragschließenden Staaten irgendwelche Forderungen oder Ansprüche erhoben werden, und zwar gleichgültig ob auf Grund von vor oder nach dem Jahre 1923 fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Verpflichtungen, auf Grund des Regime provisoire und der demgemäß gleichgestellten Schulden oder aus irgendeinem anderen sich aus diesen Abkommen ergebenden Titel.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161986

alte Dokumentnummer

N9196442334L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/176/A8/NOR12161986