Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 638/1975Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist. Der Bund hat für die Benützung der im Verzeichnis 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, angeführten A 13 Brenner Autobahn ein Entgelt einzuheben. Dieses ist in allgemeinen Richtlinien nach Fahrzeuggattung und Entfernung festzusetzen. Die Höhe des Entgeltes kann auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12146959
alte Dokumentnummer
N9196423886L