Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzierung der Autobahn Innsbruck–Brenner
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 135/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 638/1975Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 638 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
96/02 Sonstiges Straßenbau
Text
§ 3a.Paragraph 3 a,
Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß § 2 Abs. 1 und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat. Die Forderung der Kapitalgesellschaft gegen den Bund auf Überlassung der Entgelte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist ab dem Kalenderjahr 1968 höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Kapitalgesellschaft einzustellen, den die Kapitalgesellschaft für die Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der A 13 Brenner Autobahn sowie für die Kosten der Einhebung der Entgelte gemäß Paragraph 2, Absatz eins und zur Deckung angemessener Verwaltungskosten aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Dokumentnummer
NOR12146962
alte Dokumentnummer
N9196423889L