Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 14

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der

Eisenbahnbediensteten

  1. Absatz eins,Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
  2. Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigen.
  3. Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12147004

Alte Dokumentnummer

N9196439075L