Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 41/1964Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten
an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',
„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',
„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''
bzw. „tschechoslowakisch''.
Text
Artikel 14
Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der
Eisenbahnbediensteten
(1)Absatz eins,Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung zu ihrem dienstlichen Gebrauch ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.
(2)Absatz 2,Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaat benötigen.
(3)Absatz 3,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung
Dokumentnummer
NOR12147004
Alte Dokumentnummer
N9196439075L