Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1964,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik'' bzw. „slowakisch'' treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik'',

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', „CSSR'',

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder „CSFR''

bzw. „tschechoslowakisch''.

Text

Artikel 19

Haftung

  1. Absatz eins,Wird beim Betrieb der Eisenbahn im Anschluß- und Übergangsdienst auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt oder vernichtet, so haftet, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist, die Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates nach dessen Recht.
  2. Absatz 2,Soweit die Haftung für Verlust und Beschädigung von Reisegepäck, Expreßgut, Fahrbetriebsmitteln, Lademitteln, Behältern und Paletten sowie für Überschreitung der Lieferfrist in besonderen zwischen beiden Vertragsstaaten geltenden internationalen Vereinbarungen geregelt ist, gilt diese besondere Regelung.
  3. Absatz 3,Wird ein Eisenbahnbediensteter der Nachbarverwaltung in Ausübung seines mit dem Anschluß- und Übergangsdienst zusammenhängenden Dienstes beim Betrieb der Eisenbahn auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof getötet oder verletzt oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist die Rechtslage hinsichtlich des Schadenersatzes so zu beurteilen, als ob der Schaden auf den Strecken derjenigen Eisenbahnverwaltung eingetreten wäre, der dieser Eisenbahnbedienstete angehört.
  4. Absatz 4,Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht der Eisenbahnverwaltungen untereinander bleibt deren Vereinbarung überlassen.

Schlagworte

Anschlußdienst

Gesetzesnummer

10011371

Dokumentnummer

NOR12147009

Alte Dokumentnummer

N9196439080L