Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Gebrauchsgegenstände der Dienststellen
Die Einrichtung für die Diensträume und die sonst für die Zwecke der Nachbarverwaltung in den Betriebswechselbahnhöfen notwendigen Gegenstände können ohne besondere Genehmigung und frei von Zoll und anderen Abgaben ein- und ausgeführt werden; das gleiche gilt für das zur Ausbesserung und Instandhaltung aller dieser Gegenstände notwendige Werkzeug und Material.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147031
Alte Dokumentnummer
N9196447442L