Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Dienstsendungen
(1)Absatz eins,Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geldsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
(2)Absatz 2,Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle versehen sein; sie unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer vorschriftswidrigen Handlung.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147033
Alte Dokumentnummer
N9196447444L