Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 17

Dienstsendungen

  1. Absatz eins,Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geldsendungen, die für Dienststellen der Nachbarverwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Eisenbahnbedienstete der Nachbarverwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.
  2. Absatz 2,Diese Sendungen sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienststempel der absendenden Stelle versehen sein; sie unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer vorschriftswidrigen Handlung.

Schlagworte

Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147033

Alte Dokumentnummer

N9196447444L