Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 41/1964
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Dokumentnummer
NOR12147041
Alte Dokumentnummer
N9196447452L