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Art. 9

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 41/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 41/1964

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 41/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 9

Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung

Wird von den Eisenbahnbediensteten des Nachbarstaates bei der Durchführung ihres Dienstes in fahrenden Zügen auf den Anschlußgrenzstrecken ein Verstoß gegen die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnverkehrs festgestellt, so haben sie den Sachverhalt der zuständigen Eisenbahndienststelle des Gebietsstaates so bald wie möglich bekanntzugeben.

  1. Absatz 2,Durch diese Bestimmung wird den Eisenbahnbediensteten kein Recht eingeräumt, Zwang anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch in den Betriebswechselbahnhöfen, soweit Organe des Gebietsstaates nicht zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10011372

Dokumentnummer

NOR12147025

Alte Dokumentnummer

N9196447436L