Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:
Einziger Artikel
Beitritt zur Satzung
Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.
Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.