Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1966 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.196631.12.2005 BGBl. Nr. 350/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weltpostverein – Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1966BGBl. Nr. 350/1965

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. III Nr. 53/2008

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Schlußprotokoll zur Satzung des Weltpostvereines

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der am heutigen Tage beschlossenen Satzung des Weltpostvereines haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart:

Einziger Artikel

Beitritt zur Satzung

Die Mitgliedsländer des Vereins, die die Satzung nicht unterzeichnet haben, können ihr jederzeit beitreten. Die Beitrittsurkunde ist auf diplomatischem Wege der Regierung des Landes zu übermitteln, in dem der Verein seinen Sitz hat; diese verständigt die Regierungen der Mitgliedsländer des Vereins.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll gefertigt, das im gleichen Maße wirksam und gültig ist, als ob diese Bestimmungen Bestandteil der Satzung selbst wären; sie haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat, verwahrt wird. Eine Abschrift davon wird jeder Vertragspartei von der Regierung des Landes, in dem der Kongreß stattgefunden hat, übersandt werden.

Geschehen zu Wien, am 10. Juli 1964.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084481