Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1965 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 8
Engere Vereine. Sondervereinbarungen
1.Ziffer eins Die Mitgliedsländer bzw. – wenn dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften vereinbar ist – deren Postverwaltungen können Engere Vereine gründen und Sondervereinbarungen über den internationalen Postdienst treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Vertragswerke des Weltpostvereins ungünstigere Bedingungen für die Postkunden mit sich bringen.
2.Ziffer 2 Die Engeren Vereine dürfen Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen des Vereins, zum Verwaltungsrat und zum Rat für Postbetrieb entsenden.
3.Ziffer 3 Der Verein darf Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Engeren Vereine entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
NOR40117492