Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 272/1973Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Schlußprotokoll
Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen stellen die unterzeichneten Bevollmächtigten fest, daß
die in dem obgenannten Abkommen erwähnten, zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Vereinbarungen so bald wie möglich abgeschlossen werden sollen, damit die Ratifikation des Abkommens keine Verzögerung erfährt;
sie alle Bemühungen darauf richten werden, daß die Verhandlungen zwischen den beiden Vertragsstaaten über den Abschluß eines Abkommens zur Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr so bald wie möglich aufgenommen werden;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 272/1973)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,) Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des Abkommens bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Wien, am 11. Dezember 1962 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40040003