Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 272/1973Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 15
Beistand und strafrechtlicher Schutz
(1)Absatz eins,Die Dienststellen und die Bediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der Nachbarverwaltung, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
(2)Absatz 2,Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates zum Schutze von eisenbahndienstlichen Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die gegenüber den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
(3)Absatz 3,Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039987