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Art. 15

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 272/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 272/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1973,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 272/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Beachte

Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 15

Beistand und strafrechtlicher Schutz

  1. Absatz eins,Die Dienststellen und die Bediensteten des Gebietsstaates sind verpflichtet, den Eisenbahndienststellen der Nachbarverwaltung, die im Gebietsstaat liegen, sowie den Eisenbahnbediensteten dieser Verwaltung bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen im Sinne dieses Abkommens in gleicher Weise Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Eisenbahnbediensteter.
  2. Absatz 2,Die strafrechtlichen Vorschriften des Gebietsstaates zum Schutze von eisenbahndienstlichen Handlungen und zum Schutze von Eisenbahnbediensteten gelten auch für strafbare Handlungen, die gegenüber den im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung begangen werden, wenn sich diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.
  3. Absatz 3,Den Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung wird seitens der Eigentumsverwaltung im Falle der Erkrankung oder eines Unfalles auf der Anschlußgrenzstrecke oder im Betriebswechselbahnhof sowie im erweiterten Zugförderungsdienst (Artikel 6) die notwendige Erste Hilfe gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10011376

Dokumentnummer

NOR40039987