Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 26
Fernmeldeanlagen
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, auf dem Gebiet ihres Staates die für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendigen Fernmeldeanlagen zu errichten und im ordentlichen Zustand zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung sind berechtigt, die im Absatz 1 angeführten Fernmeldeanlagen für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benutzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40039998