Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1965Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Beachte
Die Bezeichnung „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 29
Dauer des Abkommens, Kündigung
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
(2)Absatz 2,Im Falle der Kündigung werden die beiden Vertragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine Neuregelung eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR40040001